Immobilienbewertung:
Mit dem Ortstermin erfragen wir alle notwendigen Angaben bzw. beantragen einen aktuellen Grundbuchauszug oä.
Wir benötigen nachstehende Angaben:
- Grund der Bewertung (Verkauf, Erbangelegenheit, Verrentung)
- Angaben zum Objekt (Grundstück, Haus, Wohnfläche, Lage, Alter )
- Angaben zu den Eigentümern (Alter)
- Finanzielle Angaben zum Objekt (Grundschuld)
- Lasten (Geh-,Fahr-und Leitungsrecht, Wohnrecht o.ä.)
- Modernisierungszustand
- Grund der Bewertung (Verkauf, Erbangelegenheit, Verrentung)
- Angaben zum Objekt (Grundstück, Haus, Wohnfläche, Lage, Alter )
- Angaben zu den Eigentümern (Alter)
- Finanzielle Angaben zum Objekt (Grundschuld)
- Lasten (Geh-,Fahr-und Leitungsrecht, Wohnrecht o.ä.)
- Modernisierungszustand
Nach Beauftragung benötigen wir nachstehende Unterlagen:
- Grundbuchauszug oder Vollmacht
- Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte..)
- Flurkarte vom Grundstück
- Objektbeschreibungen
- Mieterlisten (bei Mehrfamilienhäusern)
- Handwerkerrechnungen bei Modernisierungen
- Grundbuchauszug oder Vollmacht
- Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte..)
- Flurkarte vom Grundstück
- Objektbeschreibungen
- Mieterlisten (bei Mehrfamilienhäusern)
- Handwerkerrechnungen bei Modernisierungen
Gesetzliche Grundlagen:
Das Verfahren zur Bewertung von Grundstücken und Immobilien erfolgt auf der Grundlage rechtlicher Vorschriften, erlassen durch Bund (BauGB §§ 192 ff, ImmoWertV ) und Länder (DVO zum BauGB, Technische Regeln z.B DIN 276/277) .
Der Verkehrswert wird seit dem 01.07.2010 auf Grundlage der neuen Immobilienwertermittlungs-Verordnung (ImmoWertV) ermittelt. Die ImmowertV bestimmt mit der Definition des Anwendungsbereiches, der Ableitung erforderlicher Daten, sowie den 3 Wertermittlungsverfahren (siehe unten) wie Marktwertermittlungen durchzuführen sind
- Ermittlung des Vergleichswertes (§ 15-16) z.B. Eigentumswohnungen, Grundstücke
- Ermittlung des Ertragswertes (§17-20) z.B. vermietete Immobilien ( Wohnungen, Häuser)
- Ermittlung des Sachwertes (§ 21 -23) z.B. Einfamilienhäuser
Dabei kann ein Verfahren, oder auch mehrere Verfahren herangezogen werden.
Das Verfahren zur Bewertung von Grundstücken und Immobilien erfolgt auf der Grundlage rechtlicher Vorschriften, erlassen durch Bund (BauGB §§ 192 ff, ImmoWertV ) und Länder (DVO zum BauGB, Technische Regeln z.B DIN 276/277) .
Der Verkehrswert wird seit dem 01.07.2010 auf Grundlage der neuen Immobilienwertermittlungs-Verordnung (ImmoWertV) ermittelt. Die ImmowertV bestimmt mit der Definition des Anwendungsbereiches, der Ableitung erforderlicher Daten, sowie den 3 Wertermittlungsverfahren (siehe unten) wie Marktwertermittlungen durchzuführen sind
- Ermittlung des Vergleichswertes (§ 15-16) z.B. Eigentumswohnungen, Grundstücke
- Ermittlung des Ertragswertes (§17-20) z.B. vermietete Immobilien ( Wohnungen, Häuser)
- Ermittlung des Sachwertes (§ 21 -23) z.B. Einfamilienhäuser
Dabei kann ein Verfahren, oder auch mehrere Verfahren herangezogen werden.
Die Bereitstellung von Vergleichspreisen, Bodenrichtwerten und Anpassungsfaktoren erfolgt dabei durch die regionalen Gutachterausschüsse.